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Entgeltordnung der
Volkshochschule der Stadt Duisburg
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung am 07.05.2018 folgende Entgeltordnung
beschlossen.
Diese Entgeltordnung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. Seite 90) in Verbindung
mit § 15 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Duisburg (Volkshochschul-Satzung) vom
20.12.1978.
1. Teilnahmeentgelt
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Duisburg (VHS) werden – soweit die Ange-
bote nicht entgeltfrei sind – privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung
erhoben.
2. Zahlungsp icht und Fälligkeit
Zahlungsp ichtig ist, wer sich oder Dritte zu einer Veranstaltung anmeldet. Die Zahlungsp icht bleibt
auch bei Nichtteilnahme an der Veranstaltung bestehen.
Das Entgelt wird mit Beginn der Veranstaltung fällig.
3. Entgelthöhe
3.1 Das Entgelt für Kurse und Lehrgänge beträgt 2,65 EUR bis
3,50 EUR je Unterrichtsstunde (45 Minuten). Einzelheiten
ergeben sich aus dem jeweils gültigen VHS-Programm. Alle
Entgelte werden auf ganze Euro-Beträge aufgerundet.
3.2 Für Einzelveranstaltungen beträgt das Entgelt 5,00 EUR je
Veranstaltung.
3.3 Für Veranstaltungen oder Veranstaltungsgruppen mit beson-
ders kostenintensivem Personal-und Sacheinsatz (z.B. IT-Kurse,
abschlussbezogene Lehrgänge) kann das Entgelt bis zu 22,00
EUR je Unterrichtsstunde (45 Minuten) betragen. Einzelheiten
ergeben sich aus dem jeweils gültigen VHS-Programm.
Alle Entgelte werden auf ganze Euro-Beträge aufgerundet.
3.4 Kosten für Lern- und Arbeitsmaterialien (Lehrbücher, Ver-
brauchsmaterialien/ Lebensmittel) sind von den Teilnehmen-
den zu tragen.
3.5 Von der Entgeltp icht ausgenommen sind Lehrgänge zur
schulabschlussbezogenen Bildung; für die Teilnahme an Lehr-
gängen des Zweiten Bildungsweges wird ein Bearbeitungsent-
gelt in Höhe von 50,00 EUR pro Person, Semester und Kurs
erhoben.
3.6 Entgelte für Prüfungen werden kostendeckend berechnet.
3.7 Bei Nichterreichen der Mindestbelegung zu Kursbeginn kann
die VHS die Veranstaltung trotzdem durchführen, wenn in Ab-
sprache mit den Teilnehmenden, Dozenten/innen und der VHS
das Entgelt entsprechend erhöht wird und/oder die Anzahl der
Unterrichtsstunden reduziert wird.
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