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wegen ihres pädagogischen Charakters in der Zuständigkeit des Volkshochschulvorstandes oder
              des Volkshochschulleiters/der Volkshochschulleiterin liegen, gelten die Vorschriften des Gemeinde-
              rechts.

         § 11 Sitzungen des Volkshochschulvorstandes
         (1) Der Volkshochschulvorstand tagt zwei- bis dreimal pro Arbeitsabschnitt (i. d. R. Semester) an den
              von ihm bestimmten Terminen, zu denen die/der Vorsitzende eine Woche vorher schriftlich
              einzuladen hat. Bei Notwendigkeit kann der/die Vorsitzende darüber hinaus den Vorstand zu einem
              zusätzlichen Termin einladen. Die in den drei Regionen gewählten stimmberechtigten
                         §
              Vertreter*innen treffen sich auf Wunsch vor Ort vorbereitend zu den Vorstandssitzungen. Weitere
              Interessierte können dazu eigeladen werden.
         (2) Der Volkshochschulvorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Er ist
              nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

         (3) Nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt erhalten stimmberechtigte Teilnehmer*innen und
              freie pädagogische Mitarbeiter*innen für die Teilnahme an Vorstandssitzungen eine Entschädigung.
         (4) Die Volkshochschulangehörigen nach § 4 Nr. 2 und 3 dieser Satzung haben, soweit sie nicht Volks-
              hochschulvorstandsmitglieder sind, das Recht, sich an den Beratungen zu beteiligen.
         (5) Die/Der Volkshochschulleiter*in führt den Vorsitz. Der Volkshochschulvorstand wählt
              eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n aus der Gruppe der Teilnehmer*innen oder der freien
              Mitarbeiter*innen.
         (6) Die Sitzungen sind für Volkshochschulangehörige grundsätzlich öffentlich. Der Volkshochschulvor-
              stand kann im Einzelfall die Nichtöffentlichkeit beschließen.

         (7) Die Sitzungsniederschriften sind dem/der zuständigen Beigeordneten und den Vorstandsmitgliedern
              von dem/der Volkshochschulleiter*in schriftlich zuzustellen. Sie sind im Hauptgebäude der Volks-
              hochschule einzusehen, soweit nichts anderes beschlossen wurde.
         § 12 Stellung und Aufgaben des Volkshochschulleiters / der Volkshochschulleiterin
         (1) Die/Der Volkshochschulleiter*in bereitet die Entscheidungen des Volkshochschulvorstandes vor und
              führt sie aus.
         (2) Die/Der Volkshochschulleiter*in hat den Vorstand über alle wichtigen Volkshochschulangelegenhei-
              ten unverzüglich zu unterrichten.
         (3) Die/Der Volkshochschulleiter*in ist Vorgesetzte*r der hauptberu ichen wissenschaftlichen
              Mitarbeiter*innen und der Mitarbeiter*innen der Verwaltung.

         § 13 Abteilungen, Regionalstellen, Programmbereiche, Fachbereiche
         (1) Die Volkshochschule gliedert sich in Abteilungen, die wiederum in Programm- und Fachbereiche
              gegliedert werden können, und Regionalstellen sowie in die sonstigen ihr zugewiesenen Aufgaben-
              bereiche.
         (2) Über die Errichtung, Zusammenlegung und Au ösung von Abteilungen, Fachbereichen und
              Regionalstellen kann der Vorstand der Volkshochschule dem/der Oberbürgermeister*in Empfehlun-
              gen zuleiten.
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