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§7 Freie pädagogische Mitarbeiter*innen

         Die pädagogischen Mitarbeiter*innen (Kursleiter*innen bzw. Dozent*innen) sind i. d. R. als freie
         Mitarbeiter*innen tätig. Sie machen der Volkshochschule ein Angebot zur Aufnahme in das Volks-
         hochschulprogramm.

         Das Angebot wird nach Maßgabe des städtischen Haushaltsplanes angenommen, wenn
         •  der Volkshochschulvorstand das Volkshochschulprogramm, gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung,
           beschlossen und
                         §
         •  die Veranstaltung hierbei berücksichtigt hat und
         •  der/die freie Mitarbeiter*in einen gesondert abzuschließenden Rahmenhonorarvertrag der
           Volkshochschule angenommen hat.

         §8 Teilnehmer*innen
         1.  Teilnehmer*innen haben – im Rahmen der Satzung – grundsätzlich das Recht, an allen Veranstal-
           tungen der Volkshochschule teilzunehmen.
         2.  Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann vom Besuch anderer Veranstaltungen oder
           von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Außerdem kann die Zulassung zu
           bestimmten Veranstaltungen begrenzt werden, wenn dies wegen des Gegenstandes oder der Art
           der Veranstaltung oder der begrenzten Kapazität der Volkshochschule erforderlich ist.
         3.  Teilnehmer*innen können vom Besuch der Volkshochschule ausgeschlossen werden, wenn dies zur
           ungestörten Arbeit der Volkshochschule erforderlich ist.
         §9 Zusammensetzung und Wahl des Volkshochschulvorstandes

         (1) Dem Volkshochschulvorstand gehören als Mitglieder an:
         •  elf hauptberu ich Tätige, und zwar

           a)  der/die Volkshochschulleiter*in (Vorsitzende*r),
           b)  die drei Abteilungsleiter*innen (ohne Musik- und Kunstschule),
           c)  insgesamt drei hauptberu iche Vertreter*innen der Regionen Nord, West und Mitte/Süd,
           d)  vier Pädagogische Mitarbeiter*innen (i. d. R. Programmbereichsleiter*innen)
         •  zwölf gewählte Vertreter*innen der Teilnehmerschaft bzw. der freiberu ichen Dozent*innen/
           Kursleiter*innen, und zwar
           e)  je zwei Teilnehmersprecher*innen der Region West, der Region Nord, der Region Mitte/Süd
           f)  je zwei freie Dozent*innen/Kursleiter*innen der Region West, der Region Nord, der Region
               Mitte/Süd.

         (2) Der/Die Volkshochschulleiter*in wird – unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 5 – im Falle
              seiner/ihrer Verhinderung durch seine*n/ihre*n Stellvertreter*in vertreten.
         (3) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder – unter Abs. 1 e) und f)  –  nden jeweils in Konferenzen
              der Region West, Region Nord und Region Mitte/Süd statt. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 e)
              und f) sowie für jedes dieser Mitglieder ein*e erste*r und zweite*r Stellvertreter*in werden jeweils
              aus der Gruppe, der sie angehören, für die Dauer eines Kalenderjahres gewählt. Sie verlieren ihre
              Mandate, wenn sie nicht mehr freie Mitarbeiter*innen bzw. Teilnehmer*innen der Volkshochschule
              sind.


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