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4. Ermäßigungsregelung
             Sofern im VHS Programm nicht für einzelne Veranstaltungen eine Ermäßigung ausgeschlossen ist, wird das
             Entgelt nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises ermäßigt um

             4.1   10% für Familienmitglieder bei Vorlage der „Duisburger
                 Familienkarte“ sowie Inhaber/innen der Ehrenamtskarte. Die
                 Gewährung dieser Ermäßigung kann für einzelne Veranstal-
                 tungen durch besonderen Hinweis ausgeschlossen werden.
             4.2   25 % für Schüler/innen, Studenten/innen (Erstausbildung),
                 Auszubildende, Empfänger/innen von ALG I und Schwerbe-
                 hinderte (ab 80 GdB) sowie für Personen, deren Einkommen
                 den pauschalierten Sozialhilfesatz nicht um mehr als 20 %
                 übersteigt.
             4.3   50 % für Wohngeldempfänger/innen und Personen, die in
                 deren Haushalt leben, sowie für BaföG-Empfänger/innen und
                 für Personen, deren Einkommen den pauschalierten Sozialhil-
                 fesatz nicht um mehr als 10 % übersteigt.
             4.4    80 % für Empfänger/innen von ALG II und Sozialhilfe (Hilfe
                 zum Lebensunterhalt / Grundsicherung) und Personen, die in
                 deren Haushalt leben, sowie für Personen, deren Einkommen
                 den pauschalierten Sozialhilfesatz nicht übersteigt.
             Das um die vorgenannten Ermäßigungen reduzierte Entgelt wird auf ganze Euro-Beträge aufgerundet.
             Die vorgenannten Ermäßigungen werden nicht gewährt, wenn Dritte zur Kostenübernahme verp ich-
             tet sind.
             Mit obigen Ermäßigungen darf ein zu zahlendes Mindestentgelt von 17,00 EUR nicht unterschritten
             werden. Eine Kombination von Ermäßigungsregeln ist ausgeschlossen.
             Ermäßigungsregeln  nden keine Anwendung bei den Kosten für Lern- und Arbeitsmaterialien nach
             Ziffer 3.4, dem Bearbeitungsentgelt nach Ziffer 3.5. und dem Prüfungsentgelt nach Ziffer 3.6.
             Im Rahmen gesellschafts- oder sozialpolitischer Maßnahmen kann das Entgelt für einzelne Veranstal-
             tungen reduziert oder erlassen werden, sofern die Teilnahme dem Maßnahmezweck dient.
             Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungsbestimmungen zur jeweiligen Maßnahme
             verwiesen.
             Das Entgelt kann in begründeten Einzelfällen ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung
             hierüber trifft die Leitung der VHS.
             Inhabern/innen der VHS-Karte wird ein Nachlass in Höhe von 5 EUR auf das zu entrichtende (ermäßig-
             te) Entgelt  je Kurs, Lehrgang oder Veranstaltung sowie eine entgeltfreie Teilnahme an Vorträgen und
             Lesungen gewährt. Für die VHS-Karte, die für den Zeitraum eines Semesters gilt, wird ein Entgelt in
             Höhe von 19,00 EUR erhoben.
             5. Sonderregelungen
             Für Veranstaltungen, die die VHS im Auftrag Dritter durchführt, werden die sich diesbezüglich aus
             dem jeweiligen Programmheft ergebenden Entgelte erhoben.
             Bei Veranstaltungen, die im Rahmen von Kooperationen statt nden, gilt die vorstehende Regelung
             entsprechend.
             6. Inkrafttreten
             Diese Entgeltordnung tritt zum 01.08.2018 für alle Veranstaltungen ab dem Herbstsemester 2018 in
             Kraft. Hinsichtlich der bis zu diesem Datum durchgeführten Veranstaltungen bleibt die Entgeltord-
             nung vom
             12. Dezember 2008 in der jeweils gültigen Fassung weiterhin wirksam.


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