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§ 14 Planungen und Ausstattungen
(1) Pläne für die Ausstattung der Volkshochschule mit Gebäuden, Räumen, Stellen und Mitteln sollen
unter Beteiligung des Volkshochschulvorstandes aufgestellt werden.
(2) Die Stadt leistet die für die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der Volkshochschule erfor-
derlichen Personal- und Sachausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
§ 15 Entgelte
§
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen wird ein vom Rat der Stadt beschlossenes Entgelt erhoben.
§ 16 Zwecke
(1) Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Volkshochschule ist
die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch
die Unterhaltung und das Betreiben der Volkshochschule.
(2) Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Soweit die Stadt Mittel von Dritten vereinnahmt bzw. selbst bereitstellt, dürfen diese nur für den
satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stadt erhält bei Au ösung oder bei Wegfall steu-
erbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem genannten Zweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§17 Inkrafttreten 2
Diese Satzung tritt am 01.01.1979 in Kraft.
¹ Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 02/1979, Seite 14
² Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 27/2018, Seite 345
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