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Mehrfachmandate sind unzulässig.
Zu den regionalen Konferenzen wird mindestens 14 Tage vorher vom/von der
Volkshochschulleiter*in schriftlich eingeladen.
(4) Die Wahlen sind frei, gleich und geheim. Sie nden einmal jährlich in der sechsten bis zehnten
Arbeitswoche nach der Sommerpause für die folgende Wahlperiode statt. Die organisatorische
Durchführung obliegt dem/der Volkshochschulleiter*in und den Leiter*innen der Kurse.
(5) Die Teilnehmer*innen wählen vor den Konferenzen in denjenigen Kursen, die mindestens viermal
§
im Arbeitsabschnitt (i. d. R. Semester) zusammentreten, in einer normalen, vom/von der
Kursleiter*in rechtzeitig vorher dafür bestimmten Kursstunde eine*n Teilnehmersprecher*in in die
jeweilige regionale Konferenz.
(6) Jeweils gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.
(7) Im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes treten an seine/ihre
Stelle seine/ihre Stellvertreter*innen. Scheiden während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied
und seine/ihre beiden Stellvertreter*innen aus, nden in der jeweiligen Gruppe Nachwahlen statt.
§ 10 Aufgaben des Volkshochschulvorstandes
(1) Der Volkshochschulvorstand entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 Weiterbildungsgesetz NRW in
demokratischer Selbstverantwortung und Selbstverwaltung über die pädagogische und methodi
sche Verwirklichung der in § 2 skizzierten Aufgaben der Volkshochschule.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören – neben den in dieser Satzung ausdrücklich genannten – insbe
sondere die endgültige Aufstellung des Volkshochschulprogramms sowie die Überwachung seiner
Ausführung, ferner Vorschläge an die/den Oberbürgermeister*in zur organisatorischen Gestaltung
der Volkshochschule.
Das Angebot wird nach Maßgabe des städtischen Haushaltsplanes zunächst
a) für Zentralveranstaltungen vom/von der zuständigen Abteilungsleiter*in und
b) für dezentrale Veranstaltungen vom/von der zuständigen Regionalleiter*in im Einvernehmen
mit der entsprechenden Fachabteilung
in das Volkshochschulprogramm übernommen. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem/der
Abteilungsleiter*in bzw. dem/der Regionalleiter*in nicht zustande, so entscheidet der Volkshoch-
schulvorstand.
(3) Der Volkshochschulvorstand kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf die/
den Volkshochschulleiter*in, die Abteilungsleiter*innen, die Regionalleiter*innen oder die
Fachbereiche übertragen. Konferenzen der Teilnehmer*innen und der hauptberu ichen und freien
Mitarbeiter*innen und Konferenzen aller Volkshochschulangehörigen gemeinsam auf allen
Organisationsebenen haben – abgesehen von ihrer Mitwirkung bei den Wahlen – nur beratende
und empfehlende Funktionen.
(4) Im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgaben gelten einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung
als auf die/den Volkshochschulleiter*in übertragen, soweit nicht der Volkshochschulvorstand die
Entscheidung sich vorbehält oder die Zuständigkeit anderweitig regelt.
(5) Soweit es sich nicht um Selbstverwaltungsaufgaben der Volkshochschule handelt (Abs. 1 – 4), die
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