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Satzung
für die Volkshochschule der Stadt Duisburg¹
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 18.12.1978 aufgrund des § 4 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974
(GV NW 1975, S. 91/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978
(GV NW S. 268) beschlossen.
§1 Rechtsstellung und Name
§
1. Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung und Teil der Körperschaft Stadt Duisburg.
2. Sie trägt den Namen „Volkshochschule Duisburg“.
3. Die Selbstverwaltung im pädagogischen Bereich entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
§2 Aufgaben
1. Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung, die kontinuierlich ein hierfür ent-
sprechendes Angebot erstellt und durchführt.
2. Ihre Arbeit ist auf das gesamte Bildungssystem bezogen und orientiert sich an ermittelten
gesellschaftlichen Bedürfnissen und am Stand wissenschaftlicher Erkenntnis. Sie bietet ihren
Teilnehmer*innen Möglichkeiten zu gesellschaftlicher Re exion, zu personaler Selbstverwirkli-
chung, zu beru icher Quali kation und zu schulischem Anschlusslernen. Die inhaltliche Gestaltung
dieser Aufgabenbereiche erfolgt überwiegend nach den Maßstäben organisierten Lernens zielge-
richtet, teilnehmerorientiert und ergebniskontrolliert.
§3 Allgemeine Zugänglichkeit
Die Volkshochschule steht grundsätzlich jedem/jeder offen. Ausnahmen regelt § 8 dieser Satzung.
§4 Volkshochschulangehörige
Der Volkshochschule gehören an:
1. die/der Volkshochschulleiter*in,
2. die/der stellvertretende Volkshochschulleiter*in,
3. die hauptberu ichen wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen,
4. die hauptberu ichen Mitarbeiter*innen in der Verwaltung,
5. die freien Mitarbeiter*innen,
6. die Teilnehmer*innen.
§5 Volkshochschulleiter*in und Stellvertreter*in
Der Rat der Stadt Duisburg wählt die/den Volkshochschulleiter*in.
§6 Hauptberu iche Mitarbeiter*innen
Die hauptberu ichen Mitarbeiter*innen sind für die Erledigung der ihnen durch den Geschäfts-
verteilungsplan zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
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