Satzung

für die Volkshochschule Duisburg

Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 18.12.1978 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975, S. 91/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1978 (GV NW S. 268) beschlossen.

§1 Rechtsstellung und Name

1. Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung und Teil der Körperschaft Stadt Duisburg.
2. Sie trägt den Namen „Volkshochschule Duisburg“.
3. Die Selbstverwaltung im pädagogischen Bereich entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

§2 Aufgaben

1. Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung, die kontinuierlich ein hierfür entsprechendes Angebot erstellt und durchführt.
2. Ihre Arbeit ist auf das gesamte Bildungssystem bezogen und orientiert sich an ermittelten gesellschaftlichen Bedürfnissen und am Stand wissenschaftlicher Erkenntnis. Sie bietet ihren Teilnehmer*innen Möglichkeiten zu gesellschaftlicher Reflexion, zu personaler Selbstverwirklichung, zu beruflicher Qualifikation und zu schulischem Anschlusslernen. Die inhaltliche Gestaltung dieser Aufgabenbereiche erfolgt überwiegend nach den Maßstäben organisierten Lernens zielgerichtet, teilnehmerorientiert und ergebniskontrolliert.

§3 Allgemeine Zugänglichkeit

Die Volkshochschule steht grundsätzlich jedem/jeder offen. Ausnahmen regelt § 8 dieser Satzung.

§4 Volkshochschulangehörige

Der Volkshochschule gehören an:
1. die/der Volkshochschulleiter*in,
2. die/der stellvertretende Volkshochschulleiter*in,
3. die hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen,
4. die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen in der Verwaltung,
5. die freien Mitarbeiter*innen,
6. die Teilnehmer*innen.

§5 Volkshochschulleiter*in und Stellvertreter*in

Der Rat der Stadt Duisburg wählt die/den Volkshochschulleiter*in.

§6 Hauptberufliche Mitarbeiter*innen

Die hauptberuflichen Mitarbeiter*innen sind für die Erledigung der ihnen durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

§7 Freie pädagogische Mitarbeiter*innen

Die pädagogischen Mitarbeiter*innen (Kursleiter*innen bzw. Dozent*innen) sind i. d. R. als freie Mitarbeiter*innen tätig. Sie machen der Volkshochschule ein Angebot zur Aufnahme in das Volkshochschulprogramm.

Das Angebot wird nach Maßgabe des städtischen Haushaltsplanes angenommen, wenn
- der Volkshochschulvorstand das Volkshochschulprogramm, gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung, beschlossen und
- die Veranstaltung hierbei berücksichtigt hat und
- der/die freie Mitarbeiter*in einen gesondert abzuschließenden Rahmenhonorarvertrag der Volkshochschule angenommen hat.

§8 Teilnehmer*innen

1. Teilnehmer*innen haben – im Rahmen der Satzung – grundsätzlich das Recht, an allen Veranstaltungen der Volkshochschule teilzunehmen. 
2. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann vom Besuch anderer Veranstaltungen oder von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Außerdem kann die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen begrenzt werden, wenn dies wegen des Gegenstandes oder der Art der Veranstaltung oder der begrenzten Kapazität der Volkshochschule erforderlich ist.
3. Teilnehmer*innen können vom Besuch der Volkshochschule ausgeschlossen werden, wenn dies zur ungestörten Arbeit der Volkshochschule erforderlich ist.

§9 Zusammensetzung und Wahl des Volkshochschulvorstandes

(1) Dem Volkshochschulvorstand gehören als Mitglieder an:
- elf hauptberuflich Tätige, und zwar
      a)  der/die Volkshochschulleiter*in (Vorsitzende*r),
      b)  die drei Abteilungsleiter*innen (ohne Musik- und Kunstschule),
      c)  insgesamt drei hauptberufliche Vertreter*innen der Regionen Nord, West und Mitte/Süd,
      d)  vier Pädagogische Mitarbeiter*innen (i. d. R. Programmbereichsleiter*innen)

- zwölf gewählte Vertreter*innen der Teilnehmerschaft bzw. der freiberuflichen Dozent*innen/ Kursleiter*innen, und zwar
     e)  je zwei Teilnehmersprecher*innen der Region West, der Region Nord, der Region Mitte/Süd
     f) je zwei freie Dozent*innen/Kursleiter*innen der Region West, der Region Nord, der Region Mitte/Süd.

(2) Der/Die Volkshochschulleiter*in wird – unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 5 – im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch seine*n/ihre*n Stellvertreter*in vertreten.

(3) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder – unter Abs. 1 e) und f)  – finden jeweils in Konferenzen der Region West, Region Nord und Region Mitte/Süd statt. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 e) und f) sowie für jedes dieser Mitglieder ein*e erste*r und zweite*r Stellvertreter*in werden jeweils aus der Gruppe, der sie angehören, für die Dauer eines Kalenderjahres gewählt. Sie verlieren ihre Mandate, wenn sie nicht mehr freie Mitarbeiter*innen bzw. Teilnehmer*innen der Volkshochschule sind.

Mehrfachmandate sind unzulässig.

Zu den regionalen Konferenzen wird mindestens 14 Tage vorher vom/von der Volkshochschulleiter*in schriftlich eingeladen.

(4) Die Wahlen sind frei, gleich und geheim. Sie finden einmal jährlich in der sechsten bis zehnten Arbeitswoche nach der Sommerpause für die folgende Wahlperiode statt. Die organisatorische Durchführung obliegt dem/der Volkshochschulleiter*in und den Leiter*innen der Kurse.

(5) Die Teilnehmer*innen wählen vor den Konferenzen in denjenigen Kursen, die mindestens viermal im Arbeitsabschnitt (i. d. R. Semester) zusammentreten, in einer normalen, vom/von der Kursleiter*in rechtzeitig vorher dafür bestimmten Kursstunde eine*n Teilnehmersprecher*in in die jeweilige regionale Konferenz.
 
(6) Jeweils gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält.

(7) Im Falle des Ausscheidens oder der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes treten an seine/ihre Stelle seine/ihre Stellvertreter*innen. Scheiden während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied und seine/ihre beiden Stellvertreter*innen aus, finden in der jeweiligen Gruppe Nachwahlen statt.

§10 Aufgaben des Volkshochschulvorstandes

(1) Der Volkshochschulvorstand entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 Weiterbildungsgesetz NRW  in demokratischer Selbstverantwortung und Selbstverwaltung über die pädagogische und methodische Verwirklichung der in § 2 skizzierten Aufgaben der Volkshochschule.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören – neben den in dieser Satzung ausdrücklich genannten – insbesondere die endgültige Aufstellung des Volkshochschulprogramms sowie die Überwachung seiner Ausführung, ferner Vorschläge an die/den Oberbürgermeister*in zur organisatorischen Gestaltung der Volkshochschule.

Das Angebot wird nach Maßgabe des städtischen Haushaltsplanes zunächst

a) für Zentralveranstaltungen vom/von der zuständigen Abteilungsleiter*in und
b) für dezentrale Veranstaltungen vom/von der zuständigen Regionalleiter*in im Einvernehmen mit der entsprechenden Fachabteilung

in das Volkshochschulprogramm übernommen. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem/der  Abteilungsleiter*in bzw. dem/der Regionalleiter*in nicht zustande, so entscheidet der Volkshochschulvorstand.

(3) Der Volkshochschulvorstand kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf die/den Volkshochschulleiter*in, die Abteilungsleiter*innen, die Regionalleiter*innen oder die Fachbereiche übertragen. Konferenzen der Teilnehmer*innen und der hauptberuflichen und freien Mitarbeiter*innen und Konferenzen aller Volkshochschulangehörigen gemeinsam auf allen Organisationsebenen haben – abgesehen von ihrer Mitwirkung bei den Wahlen – nur beratende und empfehlende Funktionen.

(4) Im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgaben gelten einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung als auf die/den Volkshochschulleiter*in übertragen, soweit nicht der Volkshochschulvorstand die Entscheidung sich vorbehält oder die Zuständigkeit anderweitig regelt.

(5) Soweit es sich nicht um Selbstverwaltungsaufgaben der Volkshochschule handelt (Abs. 1 – 4), die wegen ihres pädagogischen Charakters in der Zuständigkeit des Volkshochschulvorstandes oder des Volkshochschulleiters/der Volkshochschulleiterin liegen, gelten die Vorschriften des Gemeinderechts.

§11 Sitzungen des Volkshochschulvorstandes

(1) Der Volkshochschulvorstand tagt zwei- bis dreimal pro Arbeitsabschnitt (i. d. R. Semester) an den von ihm bestimmten Terminen, zu denen die/der Vorsitzende eine Woche vorher schriftlich einzuladen hat. Bei Notwendigkeit kann der/die Vorsitzende darüber hinaus den Vorstand zu einem zusätzlichen Termin einladen. Die in den drei Regionen gewählten stimmberechtigten Vertreter*innen treffen sich auf Wunsch vor Ort vorbereitend zu den Vorstandssitzungen. Weitere Interessierte können dazu eigeladen werden.

(2) Der Volkshochschulvorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Er ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 

(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplanes der Stadt erhalten stimmberechtigte Teilnehmer*innen und freie pädagogische Mitarbeiter*innen für die Teilnahme an Vorstandssitzungen eine Entschädigung.

(4) Die Volkshochschulangehörigen nach § 4 Nr. 2 und 3 dieser Satzung haben, soweit sie nicht Volkshochschulvorstandsmitglieder sind, das Recht, sich an den Beratungen zu beteiligen. 

(5) Die/Der Volkshochschulleiter*in führt den Vorsitz. Der Volkshochschulvorstand wählt eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n aus der Gruppe der Teilnehmer*innen oder der freien Mitarbeiter*innen. 

(6) Die Sitzungen sind für Volkshochschulangehörige grundsätzlich öffentlich. Der Volkshochschulvorstand kann im Einzelfall die Nichtöffentlichkeit beschließen. 

(7) Die Sitzungsniederschriften sind dem/der zuständigen Beigeordneten und den Vorstandsmitgliedern von dem/der Volkshochschulleiter*in schriftlich zuzustellen. Sie sind im Hauptgebäude der Volkshochschule einzusehen, soweit nichts anderes beschlossen wurde.

§12 Stellung und Aufgaben des Volkshochschulleiters /der Volkshochschulleiterin

(1) Die/Der Volkshochschulleiter*in bereitet die Entscheidungen des Volkshochschulvorstandes vor und führt sie aus. 

(2) Die/Der Volkshochschulleiter*in hat den Vorstand über alle wichtigen Volkshochschulangelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. 

(3) Die/Der Volkshochschulleiter*in ist Vorgesetzte*r der hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und der Mitarbeiter*innen der Verwaltung.

§13 Abteilungen, Regionalstellen, Programmbereiche, Fachbereiche

(1) Die Volkshochschule gliedert sich in Abteilungen, die wiederum in Programm- und Fachbereiche gegliedert werden können, und Regionalstellen sowie in die sonstigen ihr zugewiesenen Aufgabenbereiche. 

(2) Über die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von Abteilungen, Fachbereichen und Regionalstellen kann der Vorstand der Volkshochschule dem/der Oberbürgermeister*in Empfehlungen zuleiten.

§14 Planungen und Ausstattung

(1) Pläne für die Ausstattung der Volkshochschule mit Gebäuden, Räumen, Stellen und Mitteln sollen unter Beteiligung des Volkshochschulvorstandes aufgestellt werden.

(2) Die Stadt leistet die für die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der Volkshochschule erforderlichen Personal- und Sachausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

§15 Entgelte

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen wird ein vom Rat der Stadt beschlossenes Entgelt erhoben.

§16 Zwecke

(1) Die Volkshochschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Volkshochschule ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch die Unterhaltung und das Betreiben der Volkshochschule. 

(2) Die Volkshochschule ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Soweit die Stadt Mittel von Dritten vereinnahmt bzw. selbst bereitstellt, dürfen diese nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stadt erhält bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem genannten Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§17 Inkrafttreten²

Diese Satzung tritt am 01.01.1979 in Kraft.


Fußnoten
¹ Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 02/1979, Seite 14

² Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 27/2018, Seite 345